Sie haben etwas gefunden und möchten dafür sorgen, dass der/die Eigentümer:in es schnell zurückbekommt? So funktioniert’s:
Für Liechtenstein gelten folgende Gesetze für Finder:
Art. 191 Sachenrecht
Wenn der Eigentümer einer Fundsache nicht festgestellt werden kann, erwirbt der Finder die Fundsache nach Ablauf von fünf Jahren.
Wird die Sache an den Eigentümer zurückgegeben, hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Ausgaben sowie auf einen Finderlohn.
Bei Fund in einem bewohntem Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Anspruch auf Finderlohn.
Art. 69 Verordnung zum Sachenrecht
Der Finderlohn beträgt 10 % des Wertes der Fundsache.
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