Anderen Gegenstand gefunden?

Sie haben etwas gefunden und möchten dafür sorgen, dass der/die Eigentümer:in es schnell zurückbekommt? So funktioniert’s:

  • Liefert der gefundene Gegenstand keinen Hinweis auf den/die Eigentümer:in, geben Sie diesen beim nächstgelegenen Fundbüro oder der Polizei ab.
  • Haben Sie den Gegenstand in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt gefunden, geben Sie den Fund dem Hausherrn oder den mit der Aufsicht betrauten Personen.
  • Wenn Sie Gegenstände in Zügen oder auf Bahnhöfen bzw. Haltestellen finden, geben Sie diese bitte beim Personal der Bahn (z.B. SBB) oder des entsprechenden Verkehrsbetriebes ab.
  • Die genauen gesetzlichen Regelungen können Sie im Zivilgesetzbuch ab Art. 720 nachlesen.


    Für Liechtenstein gelten folgende Gesetze für Finder:

    Art. 191 Sachenrecht
    Wenn der Eigentümer einer Fundsache nicht festgestellt werden kann, erwirbt der Finder die Fundsache nach Ablauf von fünf Jahren.

    Wird die Sache an den Eigentümer zurückgegeben, hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Ausgaben sowie auf einen Finderlohn.
    Bei Fund in einem bewohntem Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Anspruch auf Finderlohn.

    Art. 69 Verordnung zum Sachenrecht
    Der Finderlohn beträgt 10 % des Wertes der Fundsache.

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